Die Lösung: Verbraucherinsolvenz
Seit 1999 können Privatleute ebenso wie früher lediglich Unternehmen Insolvenz anmelden - die sogenannte Verbraucherinsolvenz.
Am Ende der "Wohlverhaltensperiode" des Verfahrens steht die Restschuldbefreiung und damit der staatliche Schuldenerlass.
Neu: Der Bundestag hat die Insolvenzrechtsreform mit einer Verkürzung auf 3 Jahre beschlossen bei einer 35% Befriedigung der Gläubiger. Bei völliger Bedürftigkeit (Nullfällen)
bleibt es bei 6 Jahren. Der in der Praxis häufigste Fall ist die 5-jährige Insolvenz bei Deckung der Gerichtskosten.
Mit Verfahrenseröffnung erhalten Sie keine Schreiben von den Gläubigern mehr, sind vor Einzelzwangsvollstreckungen geschützt und verfügen wieder über ein freies Girokonto. Sie zahlen nur noch den
sog. pfändbaren Betrag (Freibeträge siehe unten) an den gerichtlichen Treuhänder - frühere Ratenzahlungen entfallen.
Damit hat jedermann (auch Selbstständige) eine Perspektive auf einen wirtschaftlichen Neuanfang in absehbarer Zeit.
Es ist hierbei unerheblich, woher die Schulden kommen (Steuerschulden, Unterhalt), ob die Schulden bereits tituliert sind (Urteil, Vollstreckungsbescheid) und wie hoch die Schulden sind bzw. wie viele Gläubiger Sie haben. Lediglich Schulden aus Bußgeldern, Geldstrafen und vorsätzlichen Delikten fallen nicht in die Schuldenfreheit.
Termine unter Tel.: 07151 / 60 61 02
Freibeträge in der Verbraucherinsolvenz
Sie werden sehen, dass die Freibeträge in einem Insolvenzverfahren sehr human ausfallen. Von dem Einkommen, das über den Freibetrag hinausgeht, dürfen Sie nochmals zumindest 30% bei Singles und z.B. 50% bei 1 Unterhaltspflicht behalten.
Das Kindergeld kommt noch zum Freibetrag hinzu.
Freibeträge netto (gilt auch für Renten und Arbeitslosengeld)
- 0 Unterhaltspflichten: € 1.079,99
- 1 Unterhaltspflicht: € 1.479,99
- 2 Unterhaltspflichten: € 1.709,99
- 3 Unterhaltspflichten: € 1.929,99
- 4 Unterhaltspflichten: € 2.159,99
Gerne berechnen wir Ihnen individuell den sogenannten pfändbaren Betrag. Dies ist der Betrag, den Sie während der Laufzeit der Insolvenz an die Gläubiger bazahlen müssen.
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Vorteile
- staatliche Kostenhilfe nach BeratungsHilfeG
- Beratung vom Anwalt
- 15 Jahre Erfahrung
- geeignete Stelle nach § 305 InsO
- keine Wartezeiten
Ablauf
- außergerichtliche Verhandlungen (z.B. Einmalzahlung 25% oder 30% in Raten)
- ggfls. Insolvenzantrag
- Wohlverhaltensphase
- schuldenfrei in 3 Jahren